Wechselkennzeichen

Ab dem 01.07.2012 wird in Deutschland das sogenannte "Wechselkennzeichen" eingeführt. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema haben wir hier für Sie zusammengestellt:

1. Was sind Wechselkennzeichen?

Mit einem Wechselkennzeichen können nun ab dem 01.07.2012 zwei Fahrzeuge zugelassen werden. Es darf jedoch nur ein Fahrzeug bewegt werden. Der Anreiz besteht darin, dass dies ggf. als ein Kriterium bei der Bemessung der Prämie für die Haftpflichtversicherung durch die Versicherer herangezogen werden kann. Bitte informieren Sie sich bei Fragen hierzu bei Ihrer Versicherung.

2. Wie sieht das Wechselkennzeichen aus?

Für Wechselkennzeichen werden Kennzeichen mit fortlaufender Erkennungsnummer zugeteilt. Die Fahrzeuge besitzen somit jeweils ihr eigenes Kennzeichen, das sich nur in der letzten Ziffer unterscheidet, z.B. M-LO122 und M-LO123.

Das Wechselkennzeichen ist zweigeteilt ausgeführt. Es besteht aus dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fest an jedem Fahrzeug angebrachten fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil.

Der gemeinsame Kennzeichenteil besteht aus dem Unterscheidungszeichen (hier das "M" für München) sowie der bis auf die letzte Ziffer gleiche Teil der Erkennungsnummer (hier: "LO 12"). Dieser Kennzeichenteil ist auswechselbar und wird an dem jeweiligen Fahrzeug angebracht, das gerade bewegt werden soll.
Der fahrzeugbezogene Kennzeichenteil besteht aus der letzten Ziffer der Erkennungsnummer (hier: "2"). Dieser Kennzeichenteil wird beim Fahrzeug vorne und hinten fest angebracht.

Das zweite Fahrzeug kann dann beispielsweise das Kennzeichen M-LO123 erhalten.

Wichtig: Das vollständige Wechselkennzeichen ist an den jeweiligen Fahrzeugen fest anzubringen. Danach reicht es beispielsweise nicht aus, den gemeinsamen Teil hinter die Windschutzscheibe zu legen.

3. Welche Vorraussetzungen gibt es für die Zuteilung?

  1. Es können nur Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen ausgestattet werden, die in die gleiche Fahrzeugklasse fallen.
    Diese wären folgende Fahrzeugklassen:
    • Klasse M1: für die Personenbeförderung ausgelegten und gebauten Fahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
    • Klasse L:zwei-, drei- oder leichte vierrädrige Fahrzeuge
    • Klasse O1: Anhänger bis 0,75 t zulässiges Gesamtgewicht
    Hinweise:
    Fahrzeuge unterschiedlicher Klassen (z.B. ein PKW und ein Motorrad) dürfen nicht kombiniert werden. Auch für Lastkraftwagen oder Zugmaschinen ist das Wechselkennzeichen nicht genehmigt. Allerdings kann ein Fahrzeug oder können beide Fahrzeuge Oldtimer sein.
  2. An den Fahrzeugen können nur Schilder in gleicher Anzahl und gleicher
    Abmessung verwendet werden.
    Hinweis:
    Das Wechselkennzeichen ist somit nicht für die Kombination eines Quads mit einem Motorrad verwendbar, obwohl beides Fahrzeuge der Klasse L sind.

4. Können beide mit dem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeuge gleichzeitig gefahren werden?

Nein. Das Wechselkennzeichen darf immer nur jeweils an einem der beiden Fahrzeuge geführt werden.
Das Fahrzeug, an dem sich nicht das vollständige Kennzeichen befindet, darf auch nicht auf einer öffentlichen Straße abgestellt, sondern muss auf Privatgelände oder in der Garage geparkt werden.

5. Gibt es das Wechselkennzeichen auch als Saisonkennzeichen?

Wechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden.

Zudem ist die Beschriftung der Wechselkennzeichen in grüner Farbe bei steuerbefreiten Fahrzeugen ebenfalls nicht möglich. Die Kennzeichen werden zwar in schwarzer Schrift geprägt, die Steuerbefreiung bleibt allerdings bestehen.

6. Ist das Wechselkennzeichen mit Extra-Kosten verbunden?

Die üblichen Zulassungsgebühren erhöhen sich bei Zuteilung eines Wechselkennzeichens um 6 Euro pro Fahrzeug. Es können auch zusätzliche Kosten in Bezug auf die Kennzeichenhalterungen auf Sie zukommen.

7. Gibt es eine Erleichterung bei der KFZ-Steuer?

Eine Steuerermäßigung für Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen ist vorerst nicht vorgesehen. Beide Fahrzeuge werden somit voll versteuert. Weitere Auskünfte dazu erteilen die Finanzämter.

8. Wo finde ich weitere Informationen?

Weitere Infos erhalten Sie auf der Website des Bundesministerium für Digitales und Verkehr.

Auf was Sie noch achten müssen:

  • bei Beantragung des Wechselkennzeichens bei der Kfz-Zulassungsstelle muss die elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer) den Vermerk "Wechselkennzeichen" enthalten
  • werden zwei Fahrzeuge mit dem Wechselkennzeichen ausgestattet, muss der Fahrzeughalter dieser Fahrzeuge identisch sein
  • gehen die entsprechenden Fahrzeugklassen unter Nummer 3a nicht eindeutig aus den Fahrzeugpapieren hervor, so kann die Zulassungsbehörde unter Umständen ein Gutachten eines technischen Dienstes (TÜV, KÜS, Dekra, GTÜ, usw.) fordern
  • es besteht die Möglichkeit, dass die örtlichen Schilderhersteller nicht in der Lage sind, die Wechselkennzeichen in ihren jeweiligen Filialen anzubieten. Bitte erkundigen Sie sich bei den örtlichen Schilderherstellern, ob die Prägung der Wechselkennzeichen vor Ort möglich ist.

Kontakt

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Kfz-Zulassungsstelle

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Telefon: 089 / 6221 - 3140, -3183 oder -3000

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