Arbeit & Gewerbe
Wer sich selbständig machen will, dem stellen sich häufig viele Fragen. Kann ich einfach loslegen, muss ich mich irgendwo anmelden, brauche ich eine spezielle Erlaubnis? Antworten finden Sie hier.
Jeder Gewerbetreibende muss sein Gewerbe bei der kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde anmelden, in der der Betriebssitz liegt. Ob er danach sofort loslegen darf, hängt von der Art des Gewerbes ab. Dabei wird grundsätzlich in drei Kategorien unterschieden:
Das erlaubnisfreie Gewerbe
Hierbei handelt es sich um alle Gewerbe, die zu ihrer Ausübung keiner besonderen Erlaubnis bedürfen.
Auch wenn bei diesen Gewerbearten keine Erlaubnis notwendig ist, so kann auch die Ausübung eines erlaubnisfreien Gewerbes, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, untersagt werden.
Wichtig ist auch, dass wenn das Gewerbe im sogenannten Reisegewerbe ausgeübt wird, eine entsprechende Reisegewerbekarte benötigt wird.
Das überwachungsbedürftige Gewerbe
Unter den überwachungsbedürftigen Gewerbe versteht man die Gewerbearten, die ohne Erlaubnis ausgeübt werden können und bei denen der Gewerbetreibende aber nach der Gewerbemeldung bei der zuständigen kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde routinemäßig durch das Landratsamt überprüft wird.
Unabhängig von dieser Überprüfung kann das Gewerbe mit der Gewerbeanmeldung bereits ausgeübt werden. Sollte die Überprüfung Auffälligkeiten ergeben, wird sich das Landratsamt München mit Ihnen in Verbindung setzen.
Eine Auflistung der überwachungsbedürftigen Gewerbe finden Sie in § 38 der Gewerbeordnung.
Das erlaubnispflichte Gewerbe
Hierbei handelt es sich um Gewerbe, bei denen vor der Aufnahme des Gewerbes eine umfangreiche Zuverlässigkeitsüberprüfung des zukünftigen Gewerbetreibenden erfolgt.
Sofern diese Zuverlässigkeitsüberprüfung für den Gewerbetreibenden positiv endet, wird die entsprechende Erlaubnis erteilt.
Eine Übersicht der durch das Landratsamt München erteilten Erlaubnisse finden Sie unten (siehe Dienstleistungskasten). Bitte beachten Sie, dass auch die IHK für München und Oberbayern für manche Erlaubnisse zuständig ist.
Dienstleistungen
Für den Betrieb einer Apotheke mit bis zu drei Filialapotheken oder einer Krankenhausapotheke benötigen Sie eine Erlaubnis. Weitere Informationen dazu, sowie zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel finden Sie hier.
Zur gewerbsmäßigen Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen benötigen Sie eine Erlaubnis. Das Bewachungsgewerbe darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.
Erlaubnis für Privatkrankenanstalten
Wer eine Privatkranken- und Privatentbindungsanstalt oder eine Privatnervenklinik betreiben will, muss eine Erlaubnis beim Landratsamt München beantragen.
Erlaubnis zur Schaustellung von Personen
Wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen veranstalten möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Schaustellungen von Personen sind zum Beispiel Striptease- und Peep-Shows oder die Präsentation von Menschen mit auffälligen Körpermerkmalen.
Wenn Sie in Ihrem Betrieb alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten möchten, benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis. Dies gilt für Schankwirtschaften, aber z. B. auch für Imbisswagen, Kioske, Freischankflächen und Biergärten.
Die Ausübung eines Gewerbes kann von der zuständigen Behörde untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende unzuverlässig ist oder die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
Wenn Sie gewerbsmäßig als Pfandleiher oder Pfandvermittler tätig sein möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Wer gewerbsmäßig, ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren oder Leistungen anbietet, Bestellungen aufnimmt oder als Schausteller tätig ist, benötigt hierfür in der Regel eine Erlaubnis, die sog. Reisegewerbekarte.
Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.
Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern wollen, brauchen Sie eine Versteigerer-Erlaubnis.
Unterbringung psychisch kranker Menschen
Für die Anordnung von Unterbringungen psychisch kranker Personen ist grundsätzlich das Amtsgericht (Betreuungsgericht) zuständig. Nur in Ausnahmefällen geht die Zuständigkeit auf das Landratsamt über. Das Landratsamt nimmt auch Anzeigen oder Mitteilungen über Gefährdungen durch psychisch kranke Personen entgegen.
Das Sonn- und Feiertagsgesetz bestimmt die gesetzlichen Feiertage und regelt deren Schutz. An Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Feiertagsruhe beeinträchtigen können, verboten. An den stillen Tagen gelten Beschränkungen für öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen.
Kaffeefahrten und unseriöse Verkaufsveranstaltungen
Hier finden Sie Informationen und Tipps rund um Verkaufsveranstaltungen und Kaffeefahrten sowie Hinweise, wie Sie unseriöse Veranstaltungen erkennen können. Zudem bitten wir um Informationen, wenn Sie Einladungen zu Veranstaltungen im Bereich des Landkreises München erhalten haben.
Für den gewerblichen Einzelhandel gibt es diverse Vorschriften zum Ladenschluss, sowie über den Verkauf an Sonn- und Feiertagen. Beim Landratsamt München erhalten Sie Informationen und Auskünfte zu den Regelungen im Landkreis München.

